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Einbürgerung: Voraussetzungen & Antrag

Lebensunterhalt und Einbürgerung: Was verlangt wird

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Das Wichtigste in Kürze

  • Du musst den Lebensunterhalt für dich und deine unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Grundsicherungsgeld (SGB II, bis Juni 2026 „Bürgergeld“) und ohne Sozialhilfe (SGB XII) bestreiten können.
  • Seit dem 27. Juni 2024 gibt es nur noch drei Ausnahmen – vor allem für Menschen, die Vollzeit arbeiten und das in mindestens 20 der letzten 24 Monate getan haben.
  • Die frühere allgemeine Ausnahme „nicht zu vertreten“ ist gestrichen. Rentnern, Alleinerziehenden oder Menschen mit Behinderung, die solche Leistungen beziehen, bleibt nur die Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG).
  • Einen festen Mindestverdienst gibt es nicht: Entscheidend ist, ob dein Einkommen den Bedarf deines Haushalts dauerhaft deckt.

Wer eingebürgert werden will, muss den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen grundsätzlich ohne Grundsicherungsgeld (SGB II) und ohne Sozialhilfe (SGB XII) bestreiten können (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Seit dem 27. Juni 2024 gibt es davon nur noch drei gesetzliche Ausnahmen – die wichtigste gilt für Menschen, die Vollzeit arbeiten und trotzdem ergänzend Grundsicherungsgeld bekommen. Wer keine Ausnahme erfüllt, hat keinen Anspruch auf Einbürgerung und kann nur noch auf eine Ermessenseinbürgerung im Einzelfall hoffen. Grundsicherungsgeld heißt seit Juli 2026 die Leistung, die vorher Bürgergeld hieß – für die Einbürgerung ändert der neue Name nichts.

Was „Lebensunterhalt sichern“ bedeutet

Die Einbürgerungsbehörde (Staatsangehörigkeitsbehörde) prüft, ob dein Einkommen und Vermögen den Bedarf deines Haushalts decken: den Regelbedarf, eventuelle Mehrbedarfe sowie Miete und Heizung. Eine feste Einkommensgrenze gibt es nicht. Eine Familie mit drei Kindern in einer teuren Großstadt braucht mehr als eine alleinstehende Person in einer günstigen Wohnung.

Gesichert ist dein Lebensunterhalt vor allem durch Einkommen aus Arbeit – angestellt oder selbstständig –, durch eine Rente oder durch eigenes Vermögen. Hast du selbst kein Einkommen, aber einen Unterhaltsanspruch, etwa gegen deinen Ehepartner, zählt dessen Einkommen; dann brauchst du auch seine Nachweise.

Die Behörde schaut außerdem nach vorn. Nach den Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums (AH-StAG) muss dein Lebensunterhalt voraussichtlich auch künftig ohne Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe gesichert sein. Dafür zählen dein bisheriger Berufsweg und deine aktuelle Stelle. Wer nachweislich seit mindestens fünf Jahren ohne diese Leistungen von eigenen Einkünften lebt, erfüllt diese Prognose in der Regel. Umgekehrt reicht es nicht, den Leistungsbezug kurz vor dem Antrag einfach zu beenden.

Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe und andere Leistungen

Einem Anspruch stehen nur zwei Leistungsarten entgegen: Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch (SGB XII), zu der auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehört. Das gilt auch, wenn nicht du, sondern Angehörige, für die du unterhaltspflichtig bist, diese Leistungen bekommen.

Andere staatliche Leistungen schaden nach den Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums grundsätzlich nicht, zum Beispiel:

  • Kindergeld, Kinderzuschlag und Elterngeld
  • Wohngeld
  • Arbeitslosengeld und Krankengeld
  • Renten aus der Sozialversicherung
  • BAföG und Leistungen der Pflegeversicherung

Die Behörde prüft aber trotzdem, ob dein Lebensunterhalt auf Dauer gesichert ist. Bei zeitlich begrenzten Leistungen wie Arbeitslosengeld oder BAföG kann die Prognose negativ ausfallen, wenn danach kein verlässliches Einkommen absehbar ist. Und wer nur deshalb Wohngeld statt eigentlich zustehendem Grundsicherungsgeld bezieht, um die Einbürgerung nicht zu gefährden, riskiert ebenfalls eine Ablehnung. Kläre deinen konkreten Fall deshalb vorab mit deiner Behörde.

Die drei Ausnahmen seit dem 27. Juni 2024

Beziehst du Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe, ist ein Anspruch auf Einbürgerung nur noch in diesen drei Fällen möglich:

AusnahmeFür wenBedingung
a) Gastarbeiter- und Vertragsarbeitergenerationeingereist über ein Anwerbeabkommen bis 30. Juni 1974 (Bundesrepublik) oder als Vertragsarbeitnehmer bis 13. Juni 1990 (DDR); auch zeitnah nachgezogene Ehegattendu hast den Leistungsbezug nicht zu vertreten
b) Vollzeit erwerbstätigdu selbstdu arbeitest jetzt in Vollzeit und hast in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate Vollzeit gearbeitet
c) Familie mit VollzeitkraftEhegatte oder eingetragener Lebenspartnerdu lebst mit einer Person, die Ausnahme b erfüllt, und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft

Ausnahme b hilft Menschen, die voll arbeiten, aber zum Beispiel wegen vieler Kinder oder hoher Miete aufstocken müssen. Vollzeit bedeutet laut den Anwendungshinweisen die im Betrieb oder in der Branche übliche volle Arbeitszeit, eine feste Stundenzahl gibt es nicht. Teilzeit und Minijobs zählen nicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung: Wechselst du kurz vorher in Teilzeit oder verlierst du die Stelle, kann die Ausnahme wegfallen.

Ein Beispiel: Du arbeitest seit zwei Jahren Vollzeit, deine Familie bekommt wegen der hohen Miete ergänzend Grundsicherungsgeld. Das steht deiner Einbürgerung in der Regel nicht entgegen. Arbeitest du dagegen erst seit zwölf Monaten Vollzeit, fehlen dir noch acht Monate.

Weggefallen: die Regel „nicht zu vertreten“

Bis zum 26. Juni 2024 war der Bezug von Bürgergeld (heute Grundsicherungsgeld) oder Sozialhilfe allgemein unschädlich, wenn du ihn nicht zu vertreten hattest – etwa wegen Krankheit, Behinderung oder Alter. Diese allgemeine Ausnahme hat der Gesetzgeber gestrichen. Das Kriterium lebt nur noch in Ausnahme a für die Gastarbeiter- und Vertragsarbeitergeneration weiter.

Betroffen sind vor allem Rentnerinnen und Rentner mit Grundsicherung im Alter, Menschen mit Behinderung oder schwerer Krankheit, Alleinerziehende mit betreuungsbedürftigen Kindern, pflegende Angehörige sowie Menschen in Ausbildung oder Studium, die Leistungen nach SGB II oder XII beziehen. Sie haben keinen Anspruch mehr – selbst wenn sie für ihre Lage nichts können.

Kein Anspruch? Die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG

Neben der Anspruchseinbürgerung gibt es die Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG). Die Behörde kann dabei aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte darauf verzichten, dass du dich selbst versorgst. Das Bundesinnenministerium nennt genau die oben genannten Gruppen als Fälle, in denen das infrage kommt.

Rechne mit einer genauen Einzelfallprüfung. Entscheidend ist, ob du alles objektiv Mögliche und dir Zumutbare getan hast, um deinen Lebensunterhalt zu sichern, und ob die Lage dauerhaft oder nur vorübergehend ist. Sammle deshalb Belege, etwa ärztliche Atteste, Bescheide über einen Pflegegrad, Bewerbungen oder Nachweise über fehlende Kinderbetreuung. Deutsch auf B1-Niveau verlangen die Behörden in der Regel auch hier. Ist deine Lage absehbar nur vorübergehend, etwa während eines Studiums, kann es sinnvoller sein, später einen Antrag mit vollem Anspruch zu stellen. Ältere Menschen finden weitere Hinweise im Ratgeber Einbürgerung im Alter.

Welche Nachweise die Behörde meist verlangt

Was genau du einreichen musst, legt deine Behörde fest. Typisch sind:

  • Arbeitsvertrag, die letzten Gehaltsabrechnungen (oft sechs) und eine Bescheinigung des Arbeitgebers
  • bei Selbstständigen: der letzte Steuerbescheid und eine Bescheinigung der Steuerberaterin oder des Steuerberaters
  • Rentenbescheid, falls du Rente beziehst
  • Nachweis über deine Krankenversicherung
  • Mietvertrag mit der Höhe der Miete
  • eventuell ein Versicherungsverlauf der Rentenversicherung
  • bei Unterhalt durch den Ehepartner: dessen Einkommensnachweise

Die vollständige Liste für den Antrag findest du in der Checkliste der Unterlagen. Wie der Antrag abläuft, erklärt Einbürgerung beantragen.

Der Lebensunterhalt ist nur eine von mehreren Bedingungen. Alle anderen findest du in der Übersicht Voraussetzungen der Einbürgerung. Und während du auf den Termin wartest, kannst du schon für den Einbürgerungstest üben.

Häufige Fragen

Kann ich mit Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld eingebürgert werden?

Nur in drei Fällen: wenn du Vollzeit arbeitest und das in mindestens 20 der letzten 24 Monate getan hast, als Ehe- oder Lebenspartner einer solchen Person mit minderjährigem Kind, oder als Angehöriger der Gastarbeitergeneration. Sonst bleibt nur die Ermessenseinbürgerung im Einzelfall.

Wie viel muss ich verdienen, um eingebürgert zu werden?

Einen festen Betrag gibt es nicht. Dein Einkommen muss den Bedarf deines Haushalts decken – Regelbedarf, eventuelle Mehrbedarfe, Miete und Heizung. Eine große Familie in einer teuren Stadt braucht also deutlich mehr als eine Einzelperson.

Schadet Kindergeld, Elterngeld oder Wohngeld der Einbürgerung?

Nach den Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums grundsätzlich nicht, denn das Gesetz nennt nur Leistungen nach SGB II (Grundsicherungsgeld) und SGB XII (Sozialhilfe). Die Behörde prüft aber, ob dein Lebensunterhalt dauerhaft gesichert ist – beim Wohngeld kann das im Einzelfall zum Problem werden.

Was gilt für Rentnerinnen und Rentner?

Eine Rente aus eigener Versicherung zählt als eigenes Einkommen. Wer zusätzlich Grundsicherung im Alter bezieht (SGB XII), hat seit dem 27. Juni 2024 keinen Anspruch mehr, kann aber eine Ermessenseinbürgerung beantragen. Angehörige der Gastarbeitergeneration profitieren von Ausnahme a.

Zählt das Einkommen meines Ehepartners?

Ja, wenn du gegen ihn einen Unterhaltsanspruch hast – dann reichst du auch seine Nachweise ein. Bekommt ihr ergänzend Grundsicherungsgeld, kann Ausnahme c helfen, wenn dein Partner die Vollzeit-Regel erfüllt und ihr mit einem minderjährigen Kind zusammenlebt.

Quellen

Wir stützen uns auf amtliche Quellen. Maßgeblich sind immer die aktuellen Gesetze und die Auskunft deiner Einbürgerungsbehörde.

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Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetze und Verwaltungspraxis können sich ändern; verbindlich ist die Auskunft deiner Einbürgerungsbehörde.