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Einbürgerung: Voraussetzungen & Antrag

Einbürgerung in Deutschland: Alle Voraussetzungen im Überblick

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Das Wichtigste in Kürze

  • Einen Anspruch auf Einbürgerung hast du nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt – mit passendem Aufenthaltstitel, Deutsch auf B1, bestandenem Einbürgerungstest und eigenem Lebensunterhalt.
  • Dazu kommen eine geklärte Identität, keine relevanten Vorstrafen und das Bekenntnis zum Grundgesetz einschließlich der historischen Verantwortung Deutschlands.
  • Die „Turbo-Einbürgerung“ nach 3 Jahren gibt es seit dem 30. Oktober 2025 nicht mehr.
  • Deine alte Staatsangehörigkeit musst du seit dem 27. Juni 2024 grundsätzlich nicht mehr aufgeben.
  • Reicht vor allem dein Einkommen nicht, bleibt die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG – eine Einzelfallprüfung ohne Anspruch.

Für die Einbürgerung in Deutschland musst du seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig hier leben und zum Zeitpunkt der Einbürgerung einen passenden Aufenthaltstitel haben. Außerdem brauchst du Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, einen bestandenen Einbürgerungstest, einen Lebensunterhalt ohne Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) oder Sozialhilfe und eine geklärte Identität. Du bekennst dich zum Grundgesetz, und es dürfen keine relevanten Vorstrafen oder anderen Ausschlussgründe vorliegen. Erfüllst du alle Punkte, hast du nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) einen Rechtsanspruch auf die Einbürgerung.

Die Voraussetzungen auf einen Blick

VoraussetzungWas genauNachweis
Aufenthalt5 Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in DeutschlandAufenthaltstitel, Meldebescheinigung
Aufenthaltsstatusunbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht bei der Einbürgerungz. B. Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte EU
IdentitätIdentität und Staatsangehörigkeit geklärtgültiger Pass deines Herkunftslandes
DeutschSprachkenntnisse auf Niveau B1B1-Zertifikat, deutscher Schulabschluss o. Ä.
Einbürgerungstestmindestens 17 von 33 Fragen richtigBescheinigung des BAMF
Lebensunterhaltohne Grundsicherungsgeld (SGB II) und Sozialhilfe (SGB XII), mit 3 AusnahmenArbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag
Straffreiheitkeine Verurteilung über den Bagatellgrenzendie Behörde fragt selbst ab
BekenntnisGrundgesetz, Loyalität, historische VerantwortungUnterschrift im Verfahren, persönliches Gespräch
Keine Ausschlussgründekeine Mehrehe, Gleichberechtigung achten, kein ExtremismusErklärung im Antrag

Aufenthalt: fünf Jahre und der passende Titel

Seit dem 27. Juni 2024 reichen fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt – vorher waren es acht. „Gewöhnlich“ heißt: Du lebst wirklich hier und bist nicht nur zu Besuch. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung brauchst du außerdem einen Status, der auf Dauer angelegt ist:

  • Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
  • Blaue Karte EU
  • eine Aufenthaltserlaubnis, die zu einem Daueraufenthalt führen kann

Bestimmte befristete Titel reichen nicht, zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium, zur Ausbildung, zur Arbeitsplatzsuche oder zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG, den viele Geflüchtete aus der Ukraine haben. Für Bürgerinnen und Bürger der EU und der Schweiz zählt stattdessen die Freizügigkeit.

Die „Turbo-Einbürgerung“ nach drei Jahren gibt es nicht mehr: Sie wurde zum 30. Oktober 2025 abgeschafft, seitdem ist § 10 Abs. 3 StAG weggefallen. Eine Übergangsregel für vorher gestellte Anträge ist offiziell nicht bestätigt, und ein erstes Verwaltungsgericht hat einen solchen Antrag bereits nach neuem Recht beurteilt – frag bei deiner Behörde nach. Hintergründe findest du unter Einbürgerung nach 3 Jahren.

Deutsch auf B1 und der Einbürgerungstest

Du musst Deutsch auf dem Niveau B1 nachweisen (§ 10 Abs. 4 StAG). Das geht zum Beispiel mit dem Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) auf B1, einem Zertifikat von Goethe, telc oder ÖSD auf B1 mit allen Modulen oder einem höheren Zertifikat. Es geht auch ohne Prüfung: mit einem deutschen Hauptschulabschluss oder höher, mit vier Jahren erfolgreichem Besuch einer deutschsprachigen Schule oder mit einem deutschsprachigen Studium oder einer deutschsprachigen Berufsausbildung, die du in Deutschland abgeschlossen hast. Englischsprachige Studiengänge zählen nicht automatisch. Kinder unter 16 brauchen nur altersgemäße Deutschkenntnisse, und manche Einbürgerungsbehörden bieten einen eigenen Sprachtest an. Alle Wege erklärt der Ratgeber Deutschkenntnisse für die Einbürgerung.

Dein Wissen über Rechtsordnung, Gesellschaft und Alltag in Deutschland zeigst du mit dem Einbürgerungstest: 33 Fragen, 60 Minuten, bestanden ab 17 richtigen Antworten. Jeder Versuch kostet 25 Euro, und du darfst ihn so oft wiederholen, wie du willst. Der Test „Leben in Deutschland“ aus dem Integrationskurs zählt ebenfalls, wenn du dort mindestens 17 von 33 Fragen richtig hast. Befreit sind unter anderem Kinder unter 16, Menschen mit deutschem Schulabschluss und Absolventen eines deutschen Studiums in Rechts-, Sozial-, Politik- oder Verwaltungswissenschaften – Details im Ratgeber zur Befreiung vom Einbürgerungstest. Wie sicher du schon bist, zeigt dir eine Probeprüfung mit den echten Fragen.

Lebensunterhalt: nur noch drei Ausnahmen

Du musst dich und deine unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Grundsicherungsgeld (SGB II) und ohne Sozialhilfe (SGB XII) versorgen können. Seit dem 27. Juni 2024 macht das Gesetz davon nur noch drei Ausnahmen:

  • Gastarbeiter- und Vertragsarbeitergeneration: Du bist aufgrund eines Anwerbeabkommens bis zum 30. Juni 1974 in die Bundesrepublik oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in die DDR gekommen (oder als Ehepartner nachgezogen) und hast den Leistungsbezug nicht zu vertreten.
  • Vollzeit-Erwerbstätige: Du arbeitest aktuell in Vollzeit und hast das in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate lang getan.
  • Familien mit Kind: Du lebst als Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner mit einer solchen Vollzeitkraft und einem minderjährigen Kind zusammen.

Die frühere allgemeine Regel, nach der unverschuldeter Leistungsbezug nicht schadet, wurde gestrichen. Wer Leistungen bezieht und keine Ausnahme erfüllt – etwa manche Rentner, Alleinerziehende, pflegende Angehörige oder Menschen mit Behinderung –, kann nur auf eine Ermessenseinbürgerung hoffen (siehe unten). Mehr dazu unter Lebensunterhalt und Einbürgerung.

Keine relevanten Vorstrafen

Grundsätzlich darfst du nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein. Nach § 12a StAG bleiben aber außer Betracht:

  • Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
  • Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen
  • Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach der Bewährungszeit erlassen wurden

Mehrere Strafen werden zusammengezählt; liegt die Summe nur knapp über der Grenze, entscheidet die Behörde im Einzelfall. Hat ein Gericht ein antisemitisches, rassistisches oder sonst menschenverachtendes Motiv festgestellt, schließt jede Verurteilung die Einbürgerung aus. Verurteilungen im Ausland zählen unter bestimmten Bedingungen ebenfalls, und bei einem laufenden Ermittlungsverfahren wartet die Behörde mit ihrer Entscheidung. Mehr unter Einbürgerung mit Vorstrafe.

Bekenntnis zum Grundgesetz und Ausschlussgründe

Im Verfahren unterschreibst du ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung: Du erklärst, dass du keine Bestrebungen gegen die Verfassung verfolgst oder unterstützt. Seit dem 27. Juni 2024 bekennst du dich außerdem zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft – vor allem zum Schutz jüdischen Lebens, zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot eines Angriffskrieges. Antisemitisch, rassistisch oder sonst menschenverachtend motivierte Handlungen sind damit ausdrücklich unvereinbar. Kinder unter 16 geben die Bekenntnisse und die Loyalitätserklärung noch nicht ab und machen auch keinen Einbürgerungstest (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StAG).

Nach § 11 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn du zum Beispiel mit mehreren Personen gleichzeitig verheiratet bist, durch dein Verhalten die Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtest, extremistische Bestrebungen unterstützt oder dein Bekenntnis nicht ernst gemeint ist. Nach einem Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 18. August 2025 sollen die Behörden in der Regel ein persönliches Gespräch mit dir führen – auch um zu prüfen, ob du verstehst, was du unterschreibst. Was du dort erklären können solltest, steht unter Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Und seit dem 24. Dezember 2025 gilt: Wer im Verfahren täuscht, droht, besticht oder vorsätzlich falsche Angaben macht, ist zehn Jahre lang von der Einbürgerung ausgeschlossen (§ 35a StAG).

Identität und doppelte Staatsangehörigkeit

Deine Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein, meist mit einem gültigen Pass. Deine bisherige Staatsangehörigkeit musst du seit dem 27. Juni 2024 grundsätzlich nicht mehr aufgeben – Deutschland akzeptiert Mehrstaatigkeit. Ob du sie behältst, entscheidet aber dein Herkunftsland: Manche Staaten entziehen sie oder verlangen eine Genehmigung. Frag vor dem Antrag bei der Botschaft nach und lies den Ratgeber doppelte Staatsbürgerschaft.

Sonderfälle und Ermessenseinbürgerung

  • Ehepartner von Deutschen (§ 9 StAG): Du sollst schon nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt eingebürgert werden, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft seit zwei Jahren besteht. B1, Test, Lebensunterhalt und die übrigen Punkte gelten trotzdem – siehe Einbürgerung als Ehepartner.
  • Miteinbürgerung (§ 10 Abs. 2 StAG): Dein Ehepartner und deine minderjährigen Kinder können mit dir eingebürgert werden, auch wenn sie noch keine fünf Jahre hier leben. Ab 16 stellen Kinder einen eigenen Antrag – mehr unter Kinder und Einbürgerung.
  • Krankheit, Behinderung, Alter: Wer B1 oder den Test deshalb nicht schaffen kann, ist davon befreit (§ 10 Abs. 6 StAG). Das ist kein Ermessen, sondern gilt kraft Gesetzes – nachweisen musst du es in der Regel mit einem ärztlichen Gutachten. Die Gastarbeiter- und Vertragsarbeitergeneration braucht nur mündliches Alltagsdeutsch und keinen Test – siehe Einbürgerung im Alter.

Wenn etwas fehlt: die Ermessenseinbürgerung

Erfüllst du nicht alle Voraussetzungen, kann die Behörde dich trotzdem nach § 8 StAG einbürgern. Das ist eine Ermessenseinbürgerung: Du hast keinen Anspruch, die Behörde prüft den Einzelfall. Vom gesicherten Lebensunterhalt und von der Straffreiheit kann sie dabei im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung einer besonderen Härte absehen. Identität und Staatsangehörigkeit müssen auch hier geklärt sein, und du brauchst eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen. Die fünf Jahre und die Sprache umgehst du damit aber nicht: Nach den Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums erwartet die Behörde auch hier in der Regel fünf Jahre Aufenthalt, einen passenden Aufenthaltsstatus, B1-Deutsch und den Einbürgerungstest. Sprich in so einem Fall früh mit deiner Einbürgerungsbehörde.

Häufige Fragen

Kann ich mich schon nach 3 Jahren einbürgern lassen?

Als allgemeinen Weg nicht mehr: Die „Turbo-Einbürgerung“ nach drei Jahren wurde zum 30. Oktober 2025 abgeschafft, seitdem gelten mindestens fünf Jahre. Drei Jahre Aufenthalt reichen vor allem noch für Ehe- und Lebenspartner von Deutschen, wenn die Ehe oder Partnerschaft seit zwei Jahren besteht (§ 9 StAG). Auch wer mit einem Familienmitglied miteingebürgert wird, braucht keine vollen fünf Jahre.

Kann ich mit Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld eingebürgert werden?

Nur wenn eine der drei gesetzlichen Ausnahmen greift – zum Beispiel wenn du in Vollzeit arbeitest, das in mindestens 20 der letzten 24 Monate getan hast und trotzdem ergänzend Leistungen bekommst. Sonst bleibt nur die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG mit Einzelfallprüfung.

Brauche ich eine Niederlassungserlaubnis für die Einbürgerung?

Nicht zwingend. Die Niederlassungserlaubnis ist nur ein möglicher Status – auch eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zu einem Daueraufenthalt führen kann, reicht. Entscheidend sind außerdem die fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt.

Reicht Deutsch auf A2 für die Einbürgerung?

In der Regel nein, verlangt ist B1. Ausnahmen gibt es nur in Sonderfällen: Wer B1 wegen Krankheit, Behinderung oder Alter nicht erreichen kann, ist ganz befreit. Mündliches Alltagsdeutsch reicht für die Gastarbeiter- und Vertragsarbeitergeneration und – nach Ermessen der Behörde – in Härtefällen, wenn B1 trotz ernsthafter Bemühungen nicht möglich ist (§ 10 Abs. 4a StAG).

Gibt es ein Mindestalter für die Einbürgerung?

Nein. Für Kinder unter 16 stellen die Eltern den Antrag, meist zusammen mit ihrem eigenen. Ab 16 stellst du den Antrag selbst und musst die Voraussetzungen altersgerecht erfüllen – der Einbürgerungstest ist erst ab 16 Pflicht.

Quellen

Wir stützen uns auf amtliche Quellen. Maßgeblich sind immer die aktuellen Gesetze und die Auskunft deiner Einbürgerungsbehörde.

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Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetze und Verwaltungspraxis können sich ändern; verbindlich ist die Auskunft deiner Einbürgerungsbehörde.