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Einbürgerung: Voraussetzungen & Antrag

Einbürgerung mit Vorstrafe: Wo die Grenze liegt

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Das Wichtigste in Kürze

  • Außer Betracht bleiben nach § 12a StAG: Geldstrafen bis 90 Tagessätze, Bewährungsstrafen bis drei Monate, die nach der Bewährungszeit erlassen wurden, und Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz.
  • Mehrere Strafen werden zusammengezählt. Liegt die Summe über der Grenze, steht das der Einbürgerung grundsätzlich entgegen.
  • Wurde im Urteil ein antisemitisches, rassistisches oder sonst menschenverachtendes Motiv festgestellt, schließt jede Strafe die Einbürgerung aus.
  • Bei laufenden Ermittlungen wartet die Behörde mit der Entscheidung, Verurteilungen im Ausland zählen mit – und falsche Angaben können seit dem 24. Dezember 2025 eine zehnjährige Sperre auslösen.

Eine Vorstrafe schließt die Einbürgerung nicht automatisch aus. Nach § 12a StAG bleiben kleinere Strafen außer Betracht: Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die nach der Bewährungszeit erlassen wurden, sowie Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz. Mehrere Strafen werden zusammengezählt. Und bei einer Tat mit antisemitischem, rassistischem oder sonst menschenverachtendem Motiv gibt es gar keine Bagatellgrenze.

Die Grundregel und die Bagatellgrenzen

Für einen Anspruch auf Einbürgerung darfst du grundsätzlich nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). Ordnungswidrigkeiten – etwa ein Bußgeld wegen zu schnellen Fahrens, auch mit Punkten in Flensburg – sind keine Straftaten und spielen hier keine Rolle. § 12a StAG macht für leichte Fälle drei Ausnahmen:

  • Jugendgerichtsgesetz: Erziehungsmaßregeln (zum Beispiel Weisungen) und Zuchtmittel (zum Beispiel Verwarnung, Auflagen oder Jugendarrest) bleiben außer Betracht. Eine Jugendstrafe zählt dagegen immer.
  • Geldstrafe bis 90 Tagessätze: Entscheidend ist die Zahl der Tagessätze, nicht der Euro-Betrag. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach deinem Einkommen, die Zahl nach der Schwere der Tat.
  • Freiheitsstrafe bis drei Monate auf Bewährung: Sie bleibt erst außer Betracht, wenn die Bewährungszeit abgelaufen und die Strafe erlassen ist. Läuft die Bewährung noch, lehnt die Behörde ab oder wartet mit der Entscheidung.

Ein rechtskräftiger Strafbefehl wirkt wie ein Urteil. Er zählt also mit der Zahl der Tagessätze, die darin steht.

Beispiele: Was bleibt außer Betracht?

SituationFolge für die Einbürgerung
Geldstrafe von 60 Tagessätzenbleibt außer Betracht
Geldstrafe von genau 90 Tagessätzenbleibt außer Betracht
Zwei Geldstrafen: 50 und 60 Tagessätzezusammen 110 – über der Grenze, steht grundsätzlich entgegen
Drei Monate auf Bewährung, Bewährungszeit vorbei, Strafe erlassenbleibt außer Betracht
Drei Monate auf Bewährung, Bewährung läuft nochbleibt noch nicht außer Betracht
Freiheitsstrafe ohne Bewährungfällt nicht unter die Bagatellgrenze
Geldstrafe von 20 Tagessätzen, Urteil stellt rassistisches Motiv festschließt die Einbürgerung aus

Mehrere Strafen: Es wird zusammengezählt

Hast du mehrere Verurteilungen, werden Geld- und Freiheitsstrafen addiert. Hat das Gericht eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet, zählt diese. Treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

Liegt die Summe nur knapp über der Grenze, entscheidet die Behörde im Einzelfall, ob die Strafe trotzdem außer Betracht bleiben kann. Laut den Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums gilt als knapp eine Überschreitung um höchstens 21 Tagessätze oder drei Wochen Freiheitsstrafe. Dann spielen eine günstige Prognose und eine gute Integration eine Rolle, etwa ein gesicherter Lebensunterhalt. Auch bei einem Entzug der Fahrerlaubnis oder einem Berufsverbot entscheidet die Behörde im Einzelfall.

Keine Bagatellgrenze bei menschenverachtenden Motiven

Wurdest du wegen einer antisemitischen, rassistischen oder sonst menschenverachtenden Tat zu einer Geld-, Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt und hat das Gericht dieses Motiv im Urteil festgestellt, gelten die Ausnahmen nicht. Dann schließt schon eine kleine Geldstrafe die Einbürgerung aus. Die Behörde kann dafür bei der Staatsanwaltschaft nachfragen, ob ein solches Motiv festgestellt wurde.

Solche Taten widersprechen auch dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, das du bei der Einbürgerung abgibst – selbst ohne Verurteilung können sie zum Problem werden. Mehr dazu im Ratgeber Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Laufende Verfahren und Verurteilungen im Ausland

  • Laufende Ermittlungen: Ermittelt die Polizei oder Staatsanwaltschaft gegen dich, wird die Entscheidung über deinen Antrag ausgesetzt – bis das Verfahren abgeschlossen ist, bei einer Verurteilung bis das Urteil rechtskräftig ist. Das gilt auch für Ermittlungen im Ausland.
  • Eingestellte Verfahren: Wird ein Verfahren eingestellt, ist es abgeschlossen. Bei einer Einstellung gegen Auflage, etwa eine Geldzahlung, erst dann, wenn du die Auflage erfüllt hast.
  • Verurteilungen im Ausland: Sie zählen wie deutsche, wenn die Tat auch in Deutschland strafbar ist, das Verfahren rechtsstaatlich war und die Strafe verhältnismäßig ist. Die Bagatellgrenzen gelten entsprechend. Nicht mehr berücksichtigt werden sie, wenn sie nach deutschem Recht bereits aus dem Register gelöscht (getilgt) wären.

Verurteilungen und laufende Verfahren im Ausland musst du in deinem Antrag angeben (§ 12a Abs. 4 StAG).

Wie die Behörde davon erfährt – und warum Ehrlichkeit zählt

Die Einbürgerungsbehörde fragt unter anderem beim Bundeszentralregister nach. Sie bekommt eine unbeschränkte Auskunft und sieht damit mehr als in einem normalen Führungszeugnis steht. Kurz vor der Einbürgerung prüft sie außerdem bei der Polizei, ob Ermittlungen gegen dich laufen. Hast du Verbindungen zu einem anderen EU-Staat oder zum Vereinigten Königreich – etwa durch Staatsangehörigkeit, Geburt oder einen früheren Wohnsitz –, kann sie auch dort nach Verurteilungen fragen.

Verschweigen lohnt sich deshalb nicht – im Gegenteil. Seit dem 24. Dezember 2025 gilt eine zehnjährige Sperre für die Einbürgerung, wenn du getäuscht oder bei wesentlichen Voraussetzungen falsche oder unvollständige Angaben gemacht hast (§ 35a StAG). Eine erschlichene Einbürgerung kann außerdem später zurückgenommen werden. Eine kleine Geldstrafe, die du offen angibst, schadet dir dagegen nicht.

Unsicher? So gehst du vor

  1. Beantrage beim Bundesamt für Justiz eine Auskunft über deine eigenen Einträge im Bundeszentralregister (§ 42 BZRG) – schriftlich oder persönlich. Einsehen kannst du sie dann beim Bundesamt oder bei einem Amtsgericht deiner Wahl.
  2. Such deine Urteile und Strafbefehle heraus und notier die Zahl der Tagessätze, die Dauer einer Freiheitsstrafe und das Ende der Bewährungszeit.
  3. Zähl alle Strafen zusammen und prüf, ob du bei höchstens 90 Tagessätzen beziehungsweise drei Monaten bleibst.
  4. Frag vor dem Antrag bei deiner Einbürgerungsbehörde oder einer Beratungsstelle nach, wenn du knapp über der Grenze liegst oder ein Verfahren läuft.
  5. Gib im Antrag alle Verurteilungen und Verfahren an, nach denen gefragt wird – auch die aus dem Ausland.

Alle weiteren Bedingungen findest du in der Übersicht Voraussetzungen der Einbürgerung, den Weg zum Antrag unter Einbürgerung beantragen. Und weil laufende Verfahren die Entscheidung aufhalten, lohnt auch ein Blick auf die Bearbeitungszeiten.

Übrigens: Strafen und Gerichte kommen auch im Einbürgerungstest vor, etwa in Frage 10 zur Geldstrafe. Die passenden Fragen findest du gesammelt unter Fragen zu Recht und Justiz.

Häufige Fragen

Kann ich mit einer Vorstrafe eingebürgert werden?

Ja, wenn sie unter den Bagatellgrenzen des § 12a StAG liegt: Geldstrafe bis 90 Tagessätze oder Bewährungsstrafe bis drei Monate, die nach der Bewährungszeit erlassen wurde. Mehrere Strafen werden zusammengezählt, und bei menschenverachtenden Motiven gilt keine Grenze.

Zählt ein Strafbefehl als Vorstrafe bei der Einbürgerung?

Ja. Ein rechtskräftiger Strafbefehl wirkt wie ein Urteil. Entscheidend ist die Zahl der Tagessätze, die darin festgesetzt wurde.

Spielen Punkte in Flensburg oder Bußgelder eine Rolle?

Ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit ist keine Vorstrafe – auch wenn es dafür Punkte in Flensburg gibt. Anders ist es bei Verkehrsstraftaten: Eine Verurteilung, etwa wegen Trunkenheit am Steuer, wird wie jede andere Strafe geprüft.

Muss ich eine kleine Geldstrafe im Antrag angeben?

Ja, gib alle Verurteilungen an, nach denen gefragt wird. Die Behörde sieht sie ohnehin im Bundeszentralregister, und eine Strafe unter der Grenze schadet dir nicht – falsche Angaben dagegen schon.

Was passiert, wenn während des Antrags ein Ermittlungsverfahren läuft?

Die Behörde setzt die Entscheidung aus, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Wirst du verurteilt, wartet sie bis zur Rechtskraft und prüft dann, ob die Strafe unter den Grenzen liegt.

Quellen

Wir stützen uns auf amtliche Quellen. Maßgeblich sind immer die aktuellen Gesetze und die Auskunft deiner Einbürgerungsbehörde.

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Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetze und Verwaltungspraxis können sich ändern; verbindlich ist die Auskunft deiner Einbürgerungsbehörde.