Der Einbürgerungstest
Wer muss keinen Einbürgerungstest machen?
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Das Wichtigste in Kürze
- Keinen Test brauchst du unter anderem als Kind unter 16, mit einem deutschen Schulabschluss (mindestens Hauptschulabschluss) oder einem deutschen Studium in Jura, Sozialwissenschaften, Politik- oder Verwaltungswissenschaft.
- Auch wer den Test wegen Krankheit, Behinderung oder Alter nicht ablegen kann, ist befreit – mit ärztlichem Attest.
- Seit dem 27. Juni 2024 ist außerdem die Gastarbeiter- und Vertragsarbeiter-Generation befreit. Auch bestimmte Härtefälle brauchen keinen Test.
- Die Befreiung vom Test ist nicht automatisch eine Befreiung vom Sprachnachweis B1 – das sind zwei getrennte Voraussetzungen.
Keinen Einbürgerungstest machen musst du, wenn du jünger als 16 bist, einen deutschen Schulabschluss (mindestens Hauptschulabschluss) hast oder ein deutsches Studium in Rechtswissenschaft, Sozialwissenschaften, Politikwissenschaft oder Verwaltungswissenschaft abgeschlossen hast. Befreit ist auch, wer den Test wegen Krankheit, Behinderung oder Alter nicht ablegen kann. Seit dem 27. Juni 2024 gilt das außerdem für die Generation der Gastarbeiter und Vertragsarbeiter. Auch bestimmte Härtefälle sind befreit. In jedem Fall musst du die Befreiung belegen.
Warum es Ausnahmen gibt
Für die Einbürgerung musst du Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen. Das Gesetz sagt, dass du das „in der Regel“ mit einem bestandenen Einbürgerungstest zeigst (§ 10 Abs. 5 StAG). In der Regel heißt: Es gibt auch andere Wege. Manche Menschen haben das Wissen schon anders nachgewiesen, etwa in der Schule. Andere können den Test aus gesundheitlichen Gründen nicht machen.
Die Ausnahmen im Überblick
| Wer | Nachweis | Und Deutsch B1? |
|---|---|---|
| Kinder unter 16 Jahren | Geburtsurkunde oder Pass | altersgemäße Deutschkenntnisse reichen |
| Deutscher Schulabschluss (mindestens Hauptschulabschluss) | Abschlusszeugnis | gilt auch als Sprachnachweis |
| Deutsches Studium in Jura, Sozial-, Politik- oder Verwaltungswissenschaft | Abschlusszeugnis der Hochschule | ein deutschsprachiges Studium gilt in der Regel auch als Sprachnachweis |
| Krankheit, Behinderung oder Alter | ärztliches Attest | kann ebenfalls entfallen |
| Gastarbeiter- und Vertragsarbeiter-Generation mit Ehegatten | Nachweise über Einreise und Arbeit | mündliches Alltagsdeutsch reicht |
| Härtefall bei der Sprache | Nachweis ernsthafter Bemühungen | mündliches Alltagsdeutsch reicht |
Schulabschluss oder Studium in Deutschland
Schulabschluss: Hast du an einer deutschen Schule mindestens den Hauptschulabschluss gemacht, brauchst du keinen Einbürgerungstest. Das gilt natürlich auch für höhere Abschlüsse wie den Realschulabschluss oder das Abitur. Als Nachweis reicht dein Abschlusszeugnis. Praktisch: Derselbe Abschluss gilt auch als Nachweis für deine Deutschkenntnisse.
Studium: Ein abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule befreit dich vom Test, wenn du Rechtswissenschaft, Sozialwissenschaften, Politikwissenschaft oder Verwaltungswissenschaft studiert hast. Andere Fächer wie Informatik oder Medizin gehören nicht dazu – mit ihnen musst du den Test machen. Aber: Ein abgeschlossenes deutschsprachiges Studium an einer deutschen Hochschule gilt in der Regel als Sprachnachweis, egal in welchem Fach. Englischsprachige Studiengänge zählen dafür nicht automatisch. Bist du unsicher, ob dein Studiengang zählt, frag bei deiner Einbürgerungsbehörde nach.
Krankheit, Behinderung oder Alter
Kannst du den Test wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht ablegen, wird auf ihn verzichtet. Dasselbe gilt, wenn du ihn altersbedingt nicht schaffen kannst (§ 10 Abs. 6 StAG). Eine feste Altersgrenze nennt das Gesetz nicht. Es kommt darauf an, ob du den Test wirklich nicht ablegen kannst.
Du brauchst dafür ein ärztliches Attest. Es sollte nachvollziehbar erklären, warum du den Test nicht machen kannst. Die Behörde prüft das Attest und kann weitere Nachweise verlangen. Dieselbe Regel kann dich auch vom Sprachnachweis B1 befreien. Mehr zu den Erleichterungen im Alter steht unter Einbürgerung im Alter.
Normale Nervosität vor Prüfungen oder wenig Zeit zum Lernen sind keine Gründe für eine Befreiung. Wenn du nur eine Unterstützung am Prüfungstag brauchst, frag bei der Prüfstelle nach – siehe Einbürgerungstest anmelden.
Gastarbeiter, Vertragsarbeiter und Härtefälle
Seit der Reform vom 27. Juni 2024 müssen diese Menschen keinen Einbürgerungstest mehr machen:
- Gastarbeiter: Wer auf Grund eines Anwerbeabkommens bis zum 30. Juni 1974 in die damalige Bundesrepublik gekommen ist.
- Vertragsarbeiter: Wer als Vertragsarbeitnehmerin oder Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in die DDR gekommen ist.
- Ehegatten: Ehefrauen und Ehemänner, die einer solchen Person „im zeitlichen Zusammenhang“ nach Deutschland nachgezogen sind. Was als zeitlicher Zusammenhang gilt, prüft deine Behörde im Einzelfall.
Für diese Gruppe reicht auch beim Deutsch weniger: Du musst dich im Alltag ohne nennenswerte Probleme mündlich auf Deutsch verständigen können (§ 10 Abs. 4 StAG). Die Behörde will wissen, wie du damals eingereist bist und gearbeitet hast. Hilfreich sind zum Beispiel alte Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnisse und Arbeitsverträge. Welche Unterlagen deine Behörde genau akzeptiert, sagt sie dir.
Härtefälle: Wenn die Behörde bei dir die Sprachanforderung aus Härtegründen senkt, entfällt auch der Test. Das ist möglich, wenn du nachweist, dass du B1 trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht erreichen kannst oder es dir dauerhaft sehr schwerfällt (§ 10 Abs. 4a StAG). Solche Fälle prüft die Behörde einzeln.
Test und Sprachnachweis sind zwei Voraussetzungen
Der Einbürgerungstest und Deutsch B1 sind getrennte Voraussetzungen. Eine Befreiung vom einen bedeutet nicht automatisch eine Befreiung vom anderen. Die Tabelle oben zeigt, was in welchem Fall für die Sprache gilt. Wer zum Beispiel Informatik auf Deutsch an einer deutschen Hochschule studiert hat, muss den Test machen, braucht aber in der Regel keinen extra Sprachtest. Alle Sprachnachweise und ihre Ausnahmen erklärt der Ratgeber Deutschkenntnisse für die Einbürgerung.
So nutzt du die Befreiung
- Prüfen: Schau in der Tabelle, ob eine Ausnahme auf dich passt.
- Nachfragen: Kläre mit deiner Einbürgerungsbehörde, ob sie deine Unterlagen als Befreiung anerkennt – am besten, bevor du den Antrag einreichst.
- Nachweis beilegen: Statt des Testzertifikats legst du dem Antrag deinen Nachweis bei, also Zeugnis, Hochschulurkunde oder Attest. Was sonst noch dazugehört, steht in der Checkliste: Unterlagen für die Einbürgerung.
Häufige Fragen
Muss ich den Einbürgerungstest machen, wenn ich in Deutschland zur Schule gegangen bin?
Nicht, wenn du an einer deutschen Schule mindestens den Hauptschulabschluss gemacht hast. Dein Abschlusszeugnis ersetzt dann den Test und gilt zugleich als Sprachnachweis.
Ab welchem Alter muss man keinen Einbürgerungstest mehr machen?
Eine feste Altersgrenze gibt es nicht. Befreit bist du, wenn du den Test altersbedingt nicht ablegen kannst – das musst du mit einem ärztlichen Attest belegen.
Müssen Kinder den Einbürgerungstest machen?
Kinder unter 16 Jahren nicht. Ab 16 stellen Jugendliche ihren Antrag selbst und müssen die Voraussetzungen grundsätzlich selbst erfüllen, altersgerecht angewendet. Mehr dazu unter Kinder und Einbürgerung.
Zählt der Test „Leben in Deutschland“ als Einbürgerungstest?
Ja, wenn du dort mindestens 17 von 33 Fragen richtig beantwortet hast. Das ist keine Befreiung, sondern ein gleichwertiger Nachweis. Details unter Leben in Deutschland und Einbürgerungstest.
Quellen
- StAG § 10 (gesetze-im-internet.de)
- BMI: Einbürgerung (Befreiung vom Einbürgerungstest)
- BAMF: Einbürgerung und Einbürgerungstest
- Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration NRW: Einbürgerungsvoraussetzungen
Wir stützen uns auf amtliche Quellen. Maßgeblich sind immer die aktuellen Gesetze und die Auskunft deiner Einbürgerungsbehörde.
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Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetze und Verwaltungspraxis können sich ändern; verbindlich ist die Auskunft deiner Einbürgerungsbehörde.